AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der GO SwissDrive AG (nachfolgend "GO Swiss"), Industriestrasse 4, CH-9473 Gams

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1 Geltungsbereich / Angebote von GO Swiss  

1.1
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Leistungen und Produkte von GO Swiss, soweit GO Swiss in der Offerte oder Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Bedingungen hinweist.  

1.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie von GO Swiss ausdrücklich anerkannt werden.  

1.3
Angebote von GO Swiss sind für den Kunden kostenlos, soweit GO Swiss und der Kunde nicht etwas anderes vereinbart haben. 

2 Vertragsprodukte  

2.1
Die Produkte und Leistungen, die sich GO Swiss unter Verwendung dieser Bedingungen zu liefern bzw. zu leisten verpflichtet, werden im Folgenden als Vertragsprodukte bezeichnet.  

2.2
Die Parteien können für jedes Vertragsprodukt die Produkte- und (gegebenenfalls) Prozessspezifikationen definieren und gesonderte Qualitätsvereinbarungen schliessen. Mit Unterzeichnung eines entsprechenden Dokumentes werden die Produkte- und Prozessspezifikationen wie auch die Qualitätsvereinbarungen verbindlich. Die in einem solchen Dokument vereinbarten Eigenschaften der Vertragsprodukte sind zugesicherte Eigenschaften. 

2.3
Eine Änderung der Produkte- und Prozessspezifikationen ist nur im gegenseitigen Einverständnis möglich. Der Kunde darf insbesondere nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von GO Swiss die festgelegten Spezifikationen einseitig ändern.

2.4
GO Swiss ist jederzeit und ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, zur Erfüllung ihrer Pflichten unter einem Vertrag einen oder mehrere Dritte beizuziehen bzw. die Erfüllung ihrer Pflichten an einen oder mehrere Dritte zu über- tragen.

3 Preise

3.1
Die Preise für die Vertragsprodukte verstehen sich EXW GO Swiss Gams (INCOTERMS 2010). 

3.2
Der Kunde verpflichtet sich, den von GO Swiss in Rechnung gestellten Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. 

4 Werkzeuge

4.1
Müssen für die Herstellung der Vertragsprodukte durch GO Swiss eigens spezielle Werkzeuge beschafft werden, so treffen die Parteien eine entsprechende Vereinbarung, in welcher insbesondere die Finanzierung, die Lebensdauer, das Eigentum, und die Verantwortung für Unterhalt und Ersatz geregelt werden. Ohne entsprechende Vereinbarung gelten die nachfolgenden Regeln: 

4.2
Die Werkzeuge sind Eigentum von GO Swiss, sofern der Kunde nicht die vollen Beschaffungskosten getragen und spätestens bei der Instruktion an GO Swiss, das Werkzeug zu beschaffen, ausdrücklich Eigentum am Werkzeug beansprucht hat.

4.3
Der gewöhnliche Unterhalt der Werkzeuge ist Sache von GO Swiss. Gleiches gilt für Reparaturen, die die Folgen unsachgemässer Benützung sind. 

4.4 Der ordentliche Ersatz des Werkzeuges nach Ablauf der zu erwartenden Lebensdauer erfolgt auf Kosten des Kunden, ungeachtet ob dieser Eigentümer des Werkzeuges ist oder nicht.

5 Abwicklung der Lieferungen 

5.1
Bestellwesen 

5.1.1
Der Kunde übermittelt GO Swiss im Regelfall eine schriftliche Bestellung.  

5.1.2
GO Swiss übermittelt dem Kunden im Regelfall eine schriftliche Auftragsbestätigung.

5.1.3
Bleibt die Auftragsbestätigung unwidersprochen, so ist der Vertrag mit diesem Inhalt geschlossen 

5.2 Liefermodalitäten 

5.2.1
Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, erfolgen die Lieferungen EXW GO Swiss Gams (INCOTERMS 2010). 

5.2.2
GO Swiss legt jeder Lieferung von Vertragsprodukten, ausser einem Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer des Kunden, nur die vom Kunden ausdrücklich geforderten Dokumente bei. 

5.2.3 
Der Kunde verpflichtet sich, bei der Warenannahme die Vertragsprodukte ordnungsgemäss zu prüfen und diesbe- zügliche Mängel GO Swiss spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen mitzuteilen. Transportschäden muss der Kunde zusätzlich gegenüber dem Transporteur rügen.  

5.3
Rahmenbestellungen/Mengenkontrakte 

5.3.1 
Bei Aufträgen mit fortlaufender Auslieferung (Rahmenbestellungen/Mengenkontrakte) teilt der Kunde GO Swiss die Abrufe und Sorteneinteilung sowie alle weiteren relevanten Informationen jeweils rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor Lieferung GO Swiss Gams oder unter Einhaltung einer zwischen GO Swiss und dem Kunden schriftlich vereinbarten Frist, mit. 

5.3.2 
Unterbleibt der Abruf während der vertraglich vereinbarten Frist oder unterbleibt die Sorteneinteilung, so ist GO Swiss berechtigt, selber einzuteilen und die Vertragsprodukte zu liefern. 

5.3.3 
Sofern keine abweichende vertragliche Regelung zwischen GO Swiss und dem Kunden besteht, müssen Rahmenbestellungen/Mengenkontrakte innerhalb eines Jahres abgerufen werden. Nach Ablauf der Jahresfrist ist GO Swiss berechtigt, entweder die noch nicht abgerufene Restmenge auszuliefern und in Rechnung zu stellen oder aber Schadenersatz zu verlangen. 

6 Leistungssicherung 

6.1
Sachgewährleistung 

6.1.1
GO Swiss leistet Gewähr dafür, dass die Vertragsprodukte den vereinbarten Spezifikationen und den Qualitätsvereinbarungen entsprechen. 

6.1.2 
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der Vertragsprodukte an den Kunden. Diese Frist verlängert die Mängelrügefristen gemäss den Ziffern 5.2.3 und 6.1.3 nicht.

6.1.3
Stellt der Kunde an gelieferten Vertragsprodukten Mängel fest, so muss er dies GO Swiss spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen mitteilen. GO Swiss verpflichtet sich, mangelhafte Vertragsprodukte nach ihrer Wahl nachzubes- sern oder auszutauschen. Sie trägt die im Zusammenhang mit der Nachbesserung oder dem Austausch zusam- menhängenden Kosten für die benötigten Ersatzteile und/oder Materialien. Die Kosten für Demontage, Transport, Montage etc. gehen zu Lasten des Kunden. Gelingt es GO Swiss nicht, innert angemessener Frist den vertragskon- formen Zustand herzustellen, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Mängelrechte geltend zu machen.

6.1.4
GO Swiss übernimmt mit Ausnahme einer allfälligen, von Gesetzes wegen zwingenden Haftung keine Haftung für allfällige Schäden, die dem Kunden aus oder als Folge der Lieferung mangelhafter Vertragsprodukte entstehen.

6.2
Verzug

6.2.1
GO Swiss gerät in Verzug, wenn sie einen vereinbarten Liefertermin nicht einhält und der Kunde sie zusätzlich schriftlich gemahnt hat. Die Folgen des Verzuges richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen Regeln. Davon abweichend übernimmt GO Swiss mit Ausnahme einer allfälligen, von Gesetzes wegen zwingenden Haftung keine Haftung für einen allfälligen Verzugsschaden.

6.2.2
Der Kunde gerät in Verzug, wenn er Rechnungen von GO Swiss nicht innerhalb der vereinbarten Fristen begleicht, ohne dass es einer Mahnung durch GO Swiss bedürfte. Im Falle des Verzuges schuldet der Kunde einen Verzugszins von 5 % p.a. Überdies hat der Kunde GO Swiss sämtliche weiteren aus dem Verzug erwachsenden Verluste, Kosten, Auslagen und Verpflichtungen zu ersetzen. Die übrigen Verzugsfolgen richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen Regeln. 

6.3 
Eigentumsvorbehalt

6.3.1
Die geliefertenVertragsprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GO Swiss.

6.3.2
Der Kunde ermächtigt GO Swiss, falls notwendig, den Eigentumsvorbehalt ohne weitere Mitwirkung des Kunden im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Sofern die Mitwirkung des Kunden, insbesondere die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung oder dergleichen, für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes er- forderlich ist, verpflichtet sich der Kunde, diese auf erste Aufforderung von GO Swiss zu gewähren.

6.4
Sicherheiten

6.4.1
Wenn der vertragsgemässe Eingang der Zahlung des Kunden vor der Auslieferung der Vertragsprodukte GO Swiss fraglich erscheint, ist GO Swiss berechtigt, die Lieferung einstweilen zurückzubehalten und/oder ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde nicht ausreichende Sicherheit für die Zahlun- gen leistet.

6.5
Geistiges Eigentum,Geheimhaltung und Datenschutz

6.5.1
Alle registrierten und nicht registrierten Immaterialgüterrechte an Unterlagen (wie Pläne, Skizzen, technische Be- schriebe etc.), die GO Swiss dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses übergibt, und den darin dargestellten Erfindungen, Entwicklungen, Designs und Gegenständen sowie alle Rechte an dem in diesen Unterlagen offen gelegten Know-how sowie allfällige Markenrechte stehen ausschliesslich GO Swiss bzw. den betreffenden Unter- nehmen der Ortlinghaus-Gruppe zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen bzw. Marken ohne schriftliche Zustimmung von GO Swiss zu anderen Zwecken zu verwenden als für die Abwicklung des Lieferverhältnisses mit GO Swiss. Namentlich ist er nicht berechtigt, sie für Bestellungen von Dritten zu verwenden, zu veröffentlichen oder sonst wie Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, solche Unterlagen nach Beendigung der Vertragsbeziehung unaufgefordert an GO Swiss zurückzusenden.

6.5.2
Alle Immaterialgüterrechte an den gelieferten Vertragsprodukten verbleiben im ausschliesslichen Eigentum von GO Swiss bzw. dem betreffenden Unternehmen der Ortlinghaus-Gruppe. Soweit erforderlich räumt GO Swiss den Kunden für den Vertrieb der (gegebenenfalls in ein Endprodukt des Kunden eingebauten) Vertragsprodukte das nicht exklusive und gebührenfreie Recht ein, die an den Vertragsprodukten aufgebrachten Markenbezeichnungen von GO Swiss gebührenfrei zu verwenden. Allfällige über den Vertrieb der (gegebenenfalls in ein Endprodukt eingebauten) Vertragsprodukte und entsprechende Hinweise auf den Vertragsprodukten hinausgehende Werbemassnahmen für die Vertragsprodukte sind von GO Swiss vorgängig und schriftlich zu genehmigen.

6.5.3
Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nicht allgemein bekannt sind und die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses voneinander erhalten, gegenüber Dritten geheim zu halten. Das Recht von GO Swiss, Informationen an andere Gesellschaften der Ortlinghaus-Gruppe oder an Dritte, die GO Swiss im Sinne von Ziffer 2.4 zur Vertragserfüllung beizieht, zu übermitteln, bleibt davon unberührt. Die Parteien sorgen für die Einhaltung dieser Verpflichtung durch ihre Mitarbeiter und allfällige Zulieferer oder Unterakkordanten. Diese Geheimhaltungspflicht dauert über das Ende dieses Vertrages hinaus so lange, als der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse hat.

6.5.4
Der Kunde ermächtigt GO Swiss, seine Kundendaten zur Abwicklung und Erfüllung des Vertrages gegebenenfalls an Dritte im In- und Ausland zu transferieren. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass GO Swiss seine Kundendaten für Marketingzwecke verwendet. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass seine Daten nicht mehr für Marketingzwecke verwendet werden dürfen.

7 Verschiedenes

7.1
"Ortlinghaus-Gruppe" im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen umfasst die Gebr. Ortlinghaus Verwaltungs GmbH, Wermelskirchen, sowie alle Gesellschaften, die zeitweise oder dauernd, direkt oder indirekt, ganz oder zum Teil von der Gebr. Ortlinghaus Verwaltungs GmbH, Wermelskirchen, kontrolliert werden.

7.2 
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächs- ten kommt. 

7.3
GO Swiss hat jederzeit das Recht, die ihr aus diesem Vertrag erwachsenden Rechte und/oder Pflichten ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. Die Abtretung von einzelnen oder sämtlichen Rechten und/oder Pflichten unter diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten ist ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von GO Swiss ausgeschlossen.

7.4 
GO Swiss kann Forderungen eines Kunden jederzeit mit ihr zustehenden Forderungen gegen den Kunden verrechnen. Eine Verrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen.  

7.5
Alle Erklärungen und Mitteilungen, die eine Partei nach diesem Vertrag abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere der Allgemeinen Verkaufsbedingungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 

7.6 
GO Swiss ist ohne jegliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, falls eine Änderung der Eigentumsstruktur, der Kontrolle oder der Geschäftsleitung des Kunden eintritt, die nach vernünftiger Ansicht von GO Swiss wesentlichen Einfluss auf die Interessen von GO Swiss oder einer anderen Gesellschaft der Ortlinghaus-Gruppe hat. 

8 Rechtswahl und Gerichtsstand / Erfüllungsort 

8.1
Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. 

8.2
Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag erkennt der Kunde die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz von GO Swiss an. Das Recht von GO Swiss, den Kunden auch vor jedem anderen Gericht belangen zu können, wird davon nicht berührt. 

8.3 
Erfüllungsort ist Gams, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gams, 12.07.2011